Hörgeräte

Falls Ihr Hörvermögen beeinträchtigt ist, werde ich Ihnen womöglich aufgrund audiologischer Abklärungen die Anpassung einer Hörhilfe empfehlen. Hörgeräte können von Versicherungen finanziert oder teilfinanziert werden.

 

Dazu bedarf es einer sog. Erstexpertise. Nach Anmeldung an die Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV) oder Unfallversicherung (z.B. SUVA), oder falls Sie sich zum Zeitpunkt der Anmeldung im AHV-Alter befinden  an die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV), werde ich Sie als Expertenarzt dazu in die Praxis aufbieten.

 

Bei der Erstexpertise gilt es festzustellen, ob eine ein- oder beidseitige Hörgeräteversorgung zu empfehlen ist und ob die Voraussetzungen für eine Finanzierung durch die Versicherung erfüllt sind. Die Kosten für diese Expertise gegen zu Lasten der Versicherung.

 

Folgende Pauschalbeträge werden für Hörgeräte inkl. Dienstleistung ausbezahlt:

 

IV:                                   einseitig            Fr.   840.-

                                        beidseitig         Fr. 1650.-

 

AHV:                               einseitig           Fr.   630.-  

                                         beidseitig        Fr. 1237.50  

  

UV (SUVA), MV:            einseitig          Fr. 1293.- (Standardversorgung*)

                                                                   Fr. 1865.- (komplexe Versorgung*)

                                          beidseitig       Fr. 2020.- (Standardversorgung*)

                                                                   Fr. 2972.- (komplexe Versorgung*)           

                                                                   (* wird bei der Erstexpertise festgelegt)

 

Bei Kinderversorgungen und Spezialanpassungen (BAHA, CI etc.) gelten spezielle Bestimmungen.

 

Bei der IV/AHV haben sie die volle Wahlfreiheit, irgendwo (z.B. beim Hörakustiker) eine Hörhilfe zu kaufen und mit der Versicherung abzurechnen. Bei der UV/MV müssen Sie sich an einen anerkannten Akustiker wenden. 

 

Lassen Sie sich vorher einen detaillierten Kostenvoranschlag vorlegen, damit Sie über den effektiven, von Ihnen zu bezahlenden Betrag orientiert sind!

 

Falls Sie nach Anpassung, aber vor Bezahlung der Hörhilfe wissen möchten, ob diese auch für etwas taugt, bin ich gerne bereit, entsprechende Messungen (zu Lasten der Krankenkasse) vorzunehmen. Bei UV/MV ist dies in einer Schlussexpertise obligatorisch. Diese wird von der Versicherung bezahlt. Sie werden von mir dazu aufgeboten.


STEUERABZÜGE FÜR HÖRGERÄTE

In jedem Steuerjahr können selbst getragene Kosten für Hörgeräte (auch Unterhalts-, Service- und Reparaturkosten) steuerlich abzugsberechtigt sein.

 

Dabei spielt der Hörverlust auf dem besser hörenden Ohr eine Rolle. Dieser wird als Mittelwert der im Reintonaudiogramm gemessenen Frequenzen 500 Hz + 1000 Hz + 2000 Hz + 4000Hz in Dezibel HL definiert.

 

Lassen Sie sich Ihre Werte für Ihre Steuererklärung ausrechnen:

 

Leichter Hörverlust

Bei Hörverlusten bis 40 Dezibel HL auf dem besser hörenden Ohr können die Auslagen für Hörgeräte als Krankheitskosten geltend gemacht werden, wobei nur Gesamtkrankheitskosten abzugsfähig sind, die total 5% des Reineinkommens übersteigen.

  

Starker Hörverlust

Bei Hörverlusten ab 41 Dezibel HL auf dem besser hörenden Ohr können die Auslagen für Hörgeräte als behinderungsbedingten Abzug geltend gemacht werden. In diesem Fall sind die Kosten unabhängig vom Reineinkommen voll abzugsfähig.

 

Taubheit

Hörverluste ab 70 Dezibel HL auf dem besser hörenden Ohr gelten steuerlich als «gehörlos». Hier kann eine «Gehörlosenpauschale» von Fr. 2‘500.- in Abzug gebracht werden. Dies empfiehlt sich vor allem dann, wenn die selbst getragenen Kosten im Steuerjahr beim behinderungsbedingten Abzug (vgl. oben) unter diesem Betrag liegen.